I. Allgemeines

1 Diese Verkaufsbedinungen sind Bestandteil der Verträge über Einbau- und Instandsetzungsarbeiten sowie Warenlieferungen, auch in künftigen Geschäftsbedingungen.
2. Abweichende Individualvereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden. Sie gehen den Bedingungen vor. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird widersprochen.
3. Die Regelungen dieser Bedingungen für Kaufleute gelten auch für juristische Personendes öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen.
4. Es gelten die am Tag der Lieferung bzw Einbau gültigen Preislisten. Sie liegen ebenso wie die allgemeinen Ge schäftsbedingungen in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus.
5.Warenrückgaben bedürfen?außer imGewährleistungsfall?der ausdrücklichenZustimmung.Dem Kunden können Bearbeitungskosten berechnet werden.
6. Unsere Verkaufsangebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten

II. Kostenvoranschlag, Preisangaben

1. Verbindliche Preisvereinbarungen für Einbau?und Reparaturarbeiten setzen einen schriftlichen Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits? und Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Eine Bindung des Auftragnehmers daran besteht für 3 Wochen nach Abgabe. Die Kosten für den Voranschlag können dem Kunden auch bei Nichterteilung des Auftrags belastet werden.
2. Bei Verträgen über Warenlieferungen mit Nichtkaufleuten sind wir vier Monatean die mit dem
Kunden schriftlich vereinbarten Preise ab Vertragsabschluß gebunden. Ist vorgesehen, daß die Lieferungen 4 Monate nach Vertragsabschluß noch nicht abgeschlossen sind, wird, bei Änderung der damals maßgeblichen Verhältnisse, die jeweils gültige Preisliste anwendbar, bei Preiserhöhungen nur dann, wenn sie im Verhaltnis zu den Veränderungen angemessen sind.

III. Lieferfristen und Versand

1.Unser Lieferfristen für Warenverkäufe gelten nur annähernd.
2. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung einer verbindlich zugesagten. Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns schriftlich eine Nachfrist von drei Wochen gesetzt hat.
3.Höhere Gewalt und sonstiges unverschuldetes Unvermögen berechtigt uns neben dem Rücktritt vom Vertrag zur Verlängerung der Lieferfrist der Ziff. 2 um einen Monat.
4. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dasselbe gilt bei Direktversand
durch Herstellerbetrieb.
IV. Fertigstellung
1. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin bei Einbau? und Instandsetzungsarbeiten muß schriftlich vereinbart werden. Tritt durch Erweiterung des Arbeitsumfanges eine Verzögerung ein, nennt der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Termin.

V. Abnahme

1. Die Übergabe des Auftragsgegenstandes bei Einbauten und Reparaturen erfolgt im Betrieb des Auftragsnehmers, bzw. an der jeweiligen Einbaustätte.
2. Holt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung ?bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag ausgeführt werden, innerhalb von zwei Tagen ?ab, kann der Gegenstand anderweitig auf Kosten und Gefahr des Kunden aufbewahrt werden.

VI. Mängelrügen

1. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel, bei Kaufleuten auch wegen erkennbarer Mängel und Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen, sind ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb einer Kalenderwoche, nach Empfang der Ware bzw. Abholung des Auftragsgegenstandes schriftlich mitzuteilen; sonst ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Andere Mängel sind schriftlich zu rügen.

VII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistung beträgt für unsere Waren grundsätzlich 24 Monate ab Lieferung bzw. Einbau und bezieht sich ausschließlich auf Materialfehler, jedoch immer unter Zugrundelegung der Gewährleistungsbedingungen unserer Vorlieferanten. Natürliche Abnutzung ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Nichtbeachtung der Betriebsanleitung fallen nicht unter die Gewährleistung. Beschädigung oder Bruch, insbesondere von Rohrleitungen sind selbstverständlich nicht Gegenstand der Gewährleistung.
2.Eine Bezugnahme auf technische Normen stellt keine Zusicherung dar.
3.Erst wenn die Mängelbeseitigung, auch nach mehrmaliger Nachbesserung, endgültig scheitert kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4.Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Kosten der Lieferung an einen an deren Ort als den Wohnsitz des Käufers, gehen zu seinen Lasten. Die mangelhaften Teile der verkauften Ware sind uns porto? und frachtfrei zuzustellen. Bei Kraftfahrzeugteilen tragen wir die Kosten der billigsten Rücksendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
5. Die Mängelbeseitigung (Nachbesserung) von Einbau? und Reparaturarbeiten erfolgt im Betrieb, des Auftragnehmers. Ein Kaufmann hat die Sache auf seine Kosten an den Auftragnehmer einzuschicken.
6. Nur in folgenden Fällen kann diese Mängelbeseitigung von einer anderen Fachwerkstatt durchgeführt werden: nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers, wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig wurde und mehr als 30 Km von der Werkstatt des Auftragnehmers entfernt ist ohne Zustimmung bei zwingendem Notfall.
Der Kunde hat den Auftragnehmer sofort unter Angabe des beauftragten Betriebs zu unterrichten und hat für die Aufbewahrung aller ausgebauten Teile durch den Fremdbetrieb bis zur Anerkennung des Gewährleistungsfalles Sorge zu tragen.
7.Bei Kaufleuten geht die Gewährleistung für Austauscherzeugnisse in Kraftfahrzeugen höchstens bis zu einer Fahrleistung von 10000 Kilometer oder bei stationär betriebenen Aggregaten bis zu einer Betriebsdauer von 800 Stunden.
Für Kaufleute ist die Gewährleistung beschränkt auf 10000 km Fahrleistung bei Kraftfahrzeugen oder 600 Betriebsstunden bei Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb.
8. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand derart verändert wurde, daß sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen läßt oder wenn der Kunde nach Einbauten oder Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder vornehmen läßt. oder wenn der Kunde die für den Liefergegenstand geltenden Wartungs?und Bedienungsvorschriften mißachtet und der Mangel deshalb entstanden ist.
Eine Haftung besteht weiter nicht, wenn natürlicher Verschleiß oder klimatische Einwirkungen
vorliegen.
9. Besteht Streit über das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger, können die Beteiligten einvernehmlich die Entscheidung bei der für den Sitz des Auftragnehmers zuständigen Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks einholen.
Stellt die Schiedsstelle das Vorhandensein eines gewährleistungspflichtigen Mangels fest, trägt der Auftragnehmer etwaige Kosten der Entscheidung, andernfalls der Auftraggeber.

VIII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter, oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von barem Geld, Wertpapieren oder Wertsachen, die nicht ausdrükklich in Verwahrung genommen sind, ist ?außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ?ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schäden aus etwaigen Probe? und Überführungsfahrten.
2. Ist kostenfreie Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, Ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen. Höchstgrenze ist der vom Hersteller empfohlene Verkaufspreis oder?falls ein solcher für den Gegenstand nicht mehr besteht -der Preis einer gleichartigen, serienmäßigen ausgestatteten Type.
Bei Verlust des verwahrten Wageninhalts wird der Zeitwert
ersetzt.
Bei Streit wird der Wiederbeschaffungswert eines Kraftfahrzeuges nach Abschnitt VII. Ziff. 9 ermittelt.
3. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in den Fällen des Vorsatzes und ? soweit es sich um Nichtkaufleute handelt der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Vorlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.

IX. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Teilen vor.
2. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges dürfen diese unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden und vermischt werden.
An den dadurch entstandenen neuen Sachen erwerben wir Miteigentum; der Anteil berechnet sich nach dem Lieferwert der von uns gelieferten Sache.
3. Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen sich sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt werden.
4. Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich auf die in unserem Eigentum stehenden Sachen beziehen, sind sicherungshalber an uns abgetreten. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen vom Käufer im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges in eigenem Namen jedoch für unsere Rechnung eingezogen werden. In anderer Weise darf über diese Forderungen nicht verfügt werden, insbesondere dürfen sie nicht nochmal abgetreten werden.
5. Bei vertragswidrigem Verhaltendes Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt wird und dadurch unsere Ansprüche gefährdert werden. In diesen Fällen können wir die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Sachen und zur Einziehung der an uns abgetretenen Gediforderungen widerrufen und die Forderung selbst einziehen.
6. Die Geltendmachung unseres Herausgabeanspruchs und die Pfändung einer in unserem Eigentum stehenden Sache gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7. Die für uns bestehenden Sicherheiten dienen der Sicherstellung aller Forderungen gegen den
Käufer.
Bei Übersicherung um mehr als 25% geben wir auf Verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheit nach unserer Wahl frei.

X. Pfandrecht

1. Auftragnehmer steht bei Einbau?und Instandsetzungsarbeiten wegen seiner Forderung aus dem
Vertrag ein verträgliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags In seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu Es entsteht auch für frühere Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel. vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
2. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung
mit Nachfristsetzung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers.

XI. Zahlungen

1. Zahlungen sind bei Lieferung oder Abholung sofort ohne jeden Abzug zu leisten. Sie werden auch bei anderes lautender Bestimmung des Käufers zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld angerechnet, wobei die ältere der neueren vorgeht.
2.Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Bei Kaufleuten kann in diesen Fällen auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

3. Voraussetzung für einen vereinbarten Skontoabzug ist, daß gegen den Käufer keine sonstigen
fälligen Forderungen bestehen.

4. Zahlung durch Scheck, Wechsel oder Kreditkarten erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten trägt
der Käufer.
5. Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens aber in Höhe von 5%jährlich über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, es sei denn, daß ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
6. Bei Aufträgen, deren Gesamtsumme DM 10000,?übersteigt, sind wir berechtigt, bis zu 50 %
davon sofort zu verlangen, sofern erhebliche Aufwendungen wie z. B. durch Materialbeschaffung erforderlich sind.

XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort, Teilnichtigkeit

1. Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschlieslicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
3. Bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel wird die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen
nicht berührt.
Insoweit richtet sich dann der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.


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Für die stets faire und immer höchst angenehme Zusammenarbeit, so wie die langjährige Treu möchten wir uns auch an dieser Stelle bei allen Geschäftspartnern und Freunden des Hauses bedanken.

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